Update: Corona Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg
Im Falle eines Liquiditätsengpasses wegen der Corona-Pandemie können Sie auch Kosten Ihres privaten Lebensunterhalts im Antrag auf Corona-Soforthilfe geltend machen und zwar bis zu maximal 1.180 € monatlich für drei Monate. Sofern Sie Ihren Liquiditätsengpass nur mithilfe Ihrer Ersparnisse ausgleichen können, sind Sie antragsberechtigt. Sofern Sie zunächst einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben, ohne die Kosten für Ihren privaten Lebensunterhalt zu berücksichtigen, oder feststellen, dass die beantragte Summe nicht reicht, können Sie einen Folgeantrag stellen.
Bitte lesen Sie hierzu auf der Seite des Wirtschaftsministeriums die FAQs zu Soforthilfe Corona (weit runterscrollen), insbesondere auch zu der Frage „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor? Welche Kosten und Einnahmen muss ich berücksichtigen?“ Antwort (u.a.): „Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.“ und „Die vorhandenen liquiden Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.“
In dem Antragsformular für Unternehmen bis 10 Beschäftigte müssen Sie im Falle eines Folge- oder Aufstockungsantrags unter Punkt 5.5 angeben, wieviel Sie bereits bekommen/beantragt haben, und möglichst die Vorgangs- oder Bescheidnummer Ihres Erstantrags.
Nach wie vor steht die Corona-Soforthilfe nicht für Kunsthandwerker*innen im Nebenerwerb zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie hierzu den Hinweis unter „Wer wird gefördert?“: „Mit ihrer Selbstständigkeit müssen Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein.(…) Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren…“
Ihren Antrag müssen Sie bis spätestens 31. Mai 2020 gestellt haben.